Eine notwendige Betriebserlaubnis gebe es nur für Roller, die unter anderem Beleuchtung, eine Klingel und zwei unabhängige Bremssysteme vorweisen können, sagt Polizeihauptkommissar Ingo Pohle, Leiter des Regionalen Verkehrsdienstes Waldeck-Frankenberg. Auch eine Haftpflichtversicherung müsse mittels Plakette am E-Scooter nachgewiesen werden.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, dürfen Kinderroller im Straßenverkehr nicht genutzt werden. Wer dies dennoch mache, mache sich strafbar. Lediglich im privaten Raum dürften sie genutzt werden. Vor dem Kauf solcher Roller solle man sich gut informieren, rät die Polizei. jj