Am Rost ist Rücksicht gefragt

Der Sommer nimmt noch einmal Fahrt auf. Auch das Grillen ist in diesen Tagen beliebt wie nie. Doch was ist rund ums Grillen alles erlaubt und was nicht? Unsere Zeitung fragte nach, Antworten lieferte der Korbacher Rechts- und Fachanwalt für Mietrecht Dr. Christoph Weltecke.
Korbach. Grillen auf dem Balkon oder auf der Terrasse kann zu Ärger führen – dann nämlich, wenn sich Nachbarn durch Rauch oder Qualm gestört fühlen. Gegenseitige Rücksichtnahme hilft in der Regel dabei, solche Konflikte schon im Vorfeld zu lösen. Im schlimmsten Fall landen die Streitigkeiten allerdings vor Gericht. Was man alles rund ums Grillen beachten muss? Fragen und Antworten.
? Haben Mieter ein Grillrecht?
! Grundsätzlich ist das Grillen jedem Mieter gestattet. Wo und wie er das tut, bleibt ihm überlassen, solange er emissions- und immissionsschutzrechtliche Vorgaben in Bezug auf Qualm, Gerüche und Lautstärke beachtet. Weiterhin gilt das gebot der Rücksichtnahme, was bedeutet, dass jeder die Interessen und Rechte seiner Mitmenschen – also insbesondere seiner Nachbarn – zu berücksichtigen hat. Eine gesonderte gesetzliche Grenze gibt es daneben nicht.
? Können Regelungen im Mietvertrag vereinbart werden?
! Ja. Ist im Mietvertrag oder der Hausordnung beispielsweise das Grillen ausgeschlossen, darf sich der Mieter über diese Vereinbarung nicht hinwegsetzen. Tut er dies doch, riskiert er nach entsprechender Abmahnung die fristlose Kündigung. So hat jedenfalls das Landgericht Essen in einem Fall geurteilt.
? Balkon, Terrasse oder Garten: Wo darf gegrillt werden?
! Gibt es keine vertraglichen Einschränkungen ist bei der Auswahl des Grillplatzes vor allem das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Maßgebend sind dabei die Größe des Gartens oder der sonstigen Örtlichkeit, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Grundsätzlich wird es wohl erlaubt sein, sowohl auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zu grillen. Allerdings gibt es auch Rechtsprechungen, welche das Grillen auf dem Balkon gänzlich (Amtsgericht Hamburg) oder jedenfalls mit einem Holzkohlegrill (Landgericht Düsseldorf) als unzulässig ansieht.
? Entscheidend ist also auch, wie weit der Grill von den Nachbarn entfernt.
! Ja. Grillt man im Garten oder am äußeren Ende der Terrasse, ist die Wahrscheinlichkeit, dass man Nachbarn im Rauch oder Qualm beeinträchtigt, wesentlich geringer, als auf dem Balkon. Zieht aber beispielsweise Rauch oder Qualm konzentriert in eine Wohnung oder sogar in die Schlafräume des Nachbarn, ist das Grillen verboten und stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Grenze des Grillens liegt demnach dort, wo andere Bewohner oder Nachbarn unzumutbar belästigt werden (Amtsgericht Wedding). Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass Nachbarn eine unwesentliche Beeinträchtigung hinzunehmen haben. Unabhängig davon sollte man bei der Auswahl des Grillortes natürlich stets die Brandgefahr im Auge haben, die von einem Grill ausgeht
? Kohle oder Strom: Macht das einen Unterschied?
! Nach Ansicht des Landgerichts Essen sind lmmissionen unabhängig davon, ob es sich um einen Holzkohle- oder Elektrogrill handelt, geeignet, um Mitmieter zu belästigen. Ein Elektrogrill oder schon eine Aluschale unter dem Grillgut bewirken nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart jedoch eine weitaus niedrigere Rauch- und Qualmbelastung. Unabhängig von der Art des Grills sollte durch eine entsprechende Aufstellung des Grills vermieden werden, dass Rauchschwaden in die offenen Fenster der Nachbarn ziehen.
Was die Wohnungsbaugenossenschaft zum Thema "Grillen in Mietwohnungen" sagt, lesen Sie in der gedruckten Mittwochsausgabe der WLZ am 24. August