So seien die Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichung einer Straftat erfüllt. Der Mann habe den Rentner erschlagen, um den begangenen Einbruch und Diebstahl in dessen Haus zu verdecken.
Dann soll der Deutsche mit Benzin ein Feuer in dem Hausentfacht haben. Rettungskräfte fanden das Opfer bei Löscharbeiten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können binnen einer Woche Revision einlegen.
Der Bundesgerichtshof hatte schon der ersten Revision des Angeklagten stattgegeben, aber nur was die widersprüchliche Begründung des Mordmerkmals angeht. Unstrittig war schon im ersten Urteil der objektive Tathergang, sodass dieser Teil rechtskräftig ist.
Ab jetzt wird es juristisch kompliziert: Tino S. hatte zwar im ersten Verfahren geschwiegen, danach aber einem Zellengenossen im Gefängnis erzählt, dass nicht er, sondern sein früherer Geliebter und Partner bei zahlreichen Hoteldiebstählen, Alexander G. (50), den Rentner erschlagen habe.
Auch gegenüber dem Psychiater Frank Paulmann, der für das Gericht ein Gutachten über den Angeklagten erstellte, hatte Tino S. die Tat detaillreich geschildert.
Danach seien beide gemeinsam von Kassel nach Lütersheim gefahren, weil G. den Rentner mit einem pornografischen Video um 20.000 Euro habe erpressen wollen.
Im Streit darüber habe G. den alten Mann getötet, was er, Tino S., vergeblich habe verhindern wollen. Anschließend seien Computer und andere Elektrogeräte samt Geldkarten gestohlen, das Haus mit Hilfe von Benzin abgefackelt worden.
Diese komplett neue Version durfte aber im Revisionsverfahren vor der 6. Strafkammer von Richter Volker Mütze nicht berücksichtigt werden, weil die Revision zum objektiven Tathergang nicht zugelassen worden war. Auch Mütze musste daher im neuen Urteil davon ausgehen, dass S. die Tat allein und ohne die Beteiligung eines Dritten ausgeführt hat.
Ursprünglich waren S. und G. zusammen angeklagt worden, jedoch war das Verfahren gegen G., der wegen anderer Straftaten in Haft sitzt, abgetrennt worden. Als Zeuge im Prozess gegen Tino S. hatte er die Aussage verweigert.
Sie werde prüfen, ob das anhängige Verfahren gegen Alexander G. jetzt eröffnet werden könne, erläuterte Staatsanwältin Anna Böhme gegenüber der WLZ.
Man habe erst abwarten wollen, bis das Urteil gegen Tino S. rechtskräftig ist. Denn erst dann muss Tino S. als Zeuge im möglichen Mordprozess gegen Alexander G. aussagen und kann sich nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen.
Sollte der Nachweis gelingen, dass G. den Rentner erschlagen hat, wäre bei S. kein Tötungsvorsatz und damit auch kein Mordvorwurf mehr gegeben. In einem Wideraufnahmeverfahren könnte dann erneut gegen Tino S. verhandelt werden.
(dpa/Thomas Stier)